Hinweise zum deutschen Waffengesetz
Unter folgendem Link finden Sie das deutsche Waffengesetz: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/
Führen von Schusswaffen, Feuerwaffen, Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Co2-Waffen
Das Führen von Schusswaffen, Feuerwaffen, Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (dabei ist es egal ob der Besitz erlaubnispflichtig oder aber erlaubnisfrei ist) ist erlaubnispflichtig. Zum Führen wird ein Waffenschein benötigt. Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
Schießen mit Softair-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Co2-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 27 WaffG) ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, u.a. wenn deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen
Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
Wir vertreiben derzeit keine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen.
Umgang mit der Armbrust
Die Armbrust zählt nach dem Waffengesetz weiterhin zu den erlaubnisfreien Waffen und darf nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr abgegeben werden. Ein Altersnachweis ist erforderlich. Die Armbrust unterliegt lediglich dem Gebot der sicheren Aufbewahrung und muss deshalb vor dem Zugriff Unbefugter verwahrt werden. Die Pfeile müssen getrennt von der Armbrust aufbewahrt werden.
Umgang mit Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Teleskopschlagstöcken
Führverbot § 42 a WaffG
Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:
1.Anscheinswaffen (z.B. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen)
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen) oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Exportfedern / Exportventile / Exportkits
Bitte beachten Sie, dass in Deutschland ein Einbau von sogenannten Exportfedern ; Exportventilen ; Exportkits (leistungssteigerndem Zubehör) in erlaubnisfreie Luftgewehre (i.d.R. mit F im Fünfeck gekennzeichnet) erlaubnispflichtig ist. Der Besitz in Deutschland ist jedoch erlaubnisfrei. Ein Verbringen (daher der Name) ins EU-Ausland ist ebenso erlaubnisfrei.
Schalldämpfer für Schusswaffen
Gemäß Anlage 1 (zu §1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 1.3 des Waffengesetzes stehen Schalldämpfer, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Schalldämpfer die für erlaubnisfreie (i.d.R. mit F im Fünfeck gekennzeichnete) Druckluftwaffen, Federdruckwaffen, Federkraftwaffen und Druckgaswaffen bestimmt sind, sind demnach ebenso erlaubnisfrei zu erwerben, zu besitzen und können erlaubnisfrei in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht oder mitgenommen werden. Die von uns vertriebenen erlaubnisfreien Schalldämpfer sind entsprechend der Bestimmung zur Verwendung an erlaubnisfreien Waffen markiert, damit eine Unterscheidungsmöglichkeit zu erlaubnispflichtigen Schalldämpfern, die z.B. für erlaubnispflichtige Jagd- oder Sportwaffen bestimmt sein können, möglich ist. Eine widerrechtliche Nutzung eines erlaubnisfreien Schalldämpfers an einer erlaubnispflichtigen Waffe ist strafbar.
Teilweise sind wir durch das Waffengesetz verpflichtet, auf die oben genannten Hinweise nach §35 Abs.2 des deutschen Waffengesetzes hinzuweisen. Unsere Ausführungen sind nicht unbedingt abschließend und auch nicht als Rechtsberatung fehl zu interpretieren. Außerdem ersetzen sie kein ausführliches Studium der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass unsere Kunden sich an geltendes Recht halten und entsprechend kundig machen.
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